Rechtliche Aspekte eines Mini-PV Balkonkraftwerks / Stecker-Solaranlage – ein Einsteiger-Guide

Rechtliche Aspekte eines Mini-PV Balkonkraftwerks / Stecker-Solaranlage – ein Einsteiger-Guide

Eine Solaranlage anzumelden und zu betreiben war lange Zeit eine komplizierte Angelegenheit. Von der Registrierung im Marktstammdatenregister über die Anmeldung beim Finanzamt inkl. Umsatzsteuerpflicht bis zur IHK-Mitgliedschaft gab es einige Hürden zu nehmen, bis rechtlich korrekt eigener Strom erzeugt und eingespeist werden konnte. Mit einem Balkonkraftwerk gestaltet sich dieses Thema deutlich einfacher und Du kannst auch Dank unserer einfachen Schritt-für-Schritt-Anleitung sehr schnell und einfach starten. Wir erklären Dir, welche rechtlichen Voraussetzungen beim Betrieb einer Mini-PV-Anlage bis 600 W in Deutschland zu beachten sind.

Überblick über die rechtlichen Aspekte einer Solaranlage

Zu den folgenden Punkten findest Du auf dieser Seite Informationen:

  1. Anmeldung beim Netzbetreiber und Zählertausch
  2. Registrierung beim Marktstammdatenregister (MaStR)
  3. Gewerbeanmeldung
  4. Mitgliedschaft bei der IHK
  5. (Umsatz-)Steuerpflicht
  6. Links zum Weiterlesen

Bitte beachte, dass wir nur erste Informationen geben, die in den meisten Fällen so Gültigkeit haben, die aber im Einzelfall noch einer Detailprüfung bedürfen.

Anmeldung Deiner Stecker-Solaranlage beim Netzbetreiber und Informationen zum Zählertausch

bei Steckersolar-Anlagen bis 600W: erforderlich
bei Anlagen über 600W: erforderlich

Der geplante Anschluss einer Solaranlage muss nach der Nieder­spannungs­anschluss­verordung vor Inbetriebnahme dem Netzbetreiber mitgeteilt werden. Das hat den Zweck, dass der Netzbetreiber im Falle von Störungen diese besser identifizieren und beheben kann und außerdem auch einen Überblick über die maximale Nutzung des Netzes behält.

Wer und was ist mein Netzbetreiber?

Die Netzbetreiber sind die Unternehmen, die den Stromanschluss an ein Haus legen und die Stromzähler installieren und betreiben. Die Netzbetreiber werden auch Verteilnetzbetreiber (im Gegensatz zu Übertragungsnetzbetreibern, die das Übertragungsnetz betreiben) genannt, da sie das Stromverteilnetz in Deiner Gegend betreiben und ggf. ausbauen.

Finde heraus, wer Dein Netzbetreiber ist!

Gib Deine Postleitzahl ein und klicke auf den Button:

Ein großer Vorteil einer Stecker-Solaranlage besteht darin, dass Du keinen Elektroinstallateur mehr brauchst, der die Anmeldung über das sogenannte Inbetriebsetzungsprotokoll beim Netzbetreiber für Dich vornimmt. Bis zu einer maximalen Anschlussleistung des Wechselrichters von 600W, darfst Du die Anmeldung selbst vornehmen (Quelle: Kapitel 5.5.3 VDE-AR-N-4105:2018). Viele Netzbetreiber bieten dafür auch bereits einfache Anmeldeformulare an, die Du dann mit den Informationen Deines Heldenpakets (liegen Deiner Bestellung bei) ausfüllst und einschickst. Die notwendigen Formulare kannst Du in unserer Schritt-für-Schritt-Anleitung zur Anmeldung ganz einfach für deine Postleitzahl finden. Besonders geeignet für die vereinfachte Anmeldung ist für Dich das Balkonkraftwerk Heldenpaket Mini oder das Balkonkraftwerk Heldenpaket Midi . Beide erfüllen alle Anforderungen an die vereinfachte Anmeldung.

Größere Solaranlagen mit mehr als 600W Anschlussleistung müssen weiterhin von einem Elektroinstallateur angeschlossen und auch angemeldet werden.

Sobald Du Deine Anlage beim Netzbetreiber angemeldet hast, wird dieser prüfen, ob ein Zählertausch notwendig ist. Im folgenden Kasten erklären wir Dir, wann ein Zählertausch nötig ist:

Wann muss mein Zähler getauscht werden?

Ist in Deinem Sicherungskasten ein „normaler“ Zähler, d.h. ein Drehstromzähler nach dem Ferraris-Prinzip (Einrichtungszähler ohne Rücklaufsperre), verbaut, dann benötigst Du einen Austausch gegen einen Einrichtungszähler mit Rücklaufsperre oder einen Zweirichtungszähler. Das ist nötig, damit sich der Stromzähler nicht rückwärts dreht, wenn Du mehr Strom erzeugst als verbrauchst, da dies einer Manipulation des Stromzählers gleichkommt und dadurch eine Art von Betrug und Steuerhinterziehung darstellen kann. Nachweisen kann Dir der Netzbetreiber das allerdings nur sehr schwer.

Symbol Rücklaufsperre beim Stromzähler
Du erkennst, ob Du eine Rücklaufsperre in Deinem Zähler hast am Symbol, das Du hier neben dem Text siehst. Wenn dieses Symbol auf Deinem Stromzähler zu finden ist, muss kein Zählertausch erfolgen.

Brauche ich einen Einrichtungs- oder Zweirichtungszähler und was ist der Unterschied?

Einrichtungszähler für Strom
Ein Einrichtungs­zähler hat nur ein Messwerk und kann nicht zwischen den beiden möglichen Fluss­richtungen des Stroms (Bezug aus dem öffentlichen Netz und Einspeisung in das öffentliche Netz) unterscheiden. Wenn der Zähler keine Rücklaufsperre hat, dann dreht er sich rückwärts, wenn Deine Solaranlage mehr Strom erzeugt, als Du gerade selbst verbrauchst. Das bedeutet wenn Du 2 kWh Strom nachts verbrauchst, aber tagsüber 2 kWh mehr mit Deiner Solaranlage erzeugst, als Du verbrauchst, dann steht Dein Zähler nach einem Tag wieder genau auf dem Wert wie zu Beginn.
Einrichtungszähler für Strom mit Rücklaufsperre
Die neueren Modelle der Einrichtungs­zähler haben eine Rücklauf­sperre, die Du an einem kleinen Symbol auf dem Zähler erkennst. Wenn der Zähler eine solche Sperre hat, dann bleibt er einfach stehen, wenn Strom aus Deinem Hausnetz ins öffentliche Netz fließt und dreht sich in diesem Fall nicht rückwärts.
Einrichtungszähler für Strom
Ein Zweirichtungs­zähler kann beide Fluss­richtungen erfassen und hat auch zwei separate Zählwerke, sodass man sowohl die bezogene als auch die eingespeiste Energie ablesen kann. Er kommt dann zum Einsatz, wenn eine Einspeise­vergütung beantragt werden soll. Dann kann über das zweite Zählwerk die eingespeiste Energie korrekt abgerechnet werden. Selbst verbrauchte Energie Deiner Solar­anlage wird in diesem Fall nicht als eingespeiste Energie gezählt, sondern immer nur der Überschuss.

ökostromhelden.de Tipp:

Bei einem Balkonkraftwerk oder Stecker-Solar­anlage lohnt es sich nicht, eine Einspeise­vergütung zu beantragen. Der Anteil der erzeugten Energie, die Du selbst verbrauchst ist so hoch, dass Du nur mit wenigen Euro pro Jahr an Einspeise­vergütung rechnen kannst. Die Kosten für den Betrieb eines Zwei­richtungs­zählers fressen damit den Hauptteil Deiner Einnahmen wieder auf. Wir empfehlen deshalb einen Einrichtungs­zähler mit Rücklauf­sperre bei einer Leistung Deines Balkonkraftwerks bis 600W.

Registrierung beim Marktstammdatenregister (MaStR)

bei Balkonkraftwerk bis 600W: erforderlich
bei Anlagen über 600W: erforderlich

Neben der Anmeldung beim Netzbetreiber ist auch eine Registrierung einer Solaranlage im MaStR erforderlich. Diese Registrierungspflicht gilt für Solaranlagen jeglicher Größe, das heißt auch Deine Steckersolaranlage muss registriert werden. Die Registrierung ist sehr einfach und kostenlos und kann von Dir selbst durchgeführt werden. Wir bieten Dir auch eine Schritt-für-Schritt-Anleitung zur Eintragung im MaStR Deines Balkonkraftwerks an.

Wichtig: Das MaStR ist öffentlich einsehbar!

D.h. Dein Netzbetreiber kann Einträge im MaStR einsehen und dadurch nachvollziehen, ob Du Deine Anlage sowohl bei ihm angemeldet als auch im MaStR registriert hast.

Gewerbeanmeldung

bei Balkonkraftwerk bis 600W: nicht erforderlich
bei Anlagen über 600W: nicht erforderlich, falls eine private Nutzung auf dem eigenen Hausdach

Die Anmeldung eines Gewerbes ist für Betreiber einer Solaranlage auf dem eigenen Hausdach oder dem Balkon nicht erforderlich, da es sich dabei nicht um einen Gewerbetreibenden im ordnungsrechtlichen Sinne handelt (Quelle: PV Magazin). Auch für die steuerliche Behandlung durch das Finanzamt, die relevant wird, falls eine Einspeisevergütung in Anspruch genommen werden soll, ist die Gewerbeanmeldung nicht erforderlich.

Wichtig: Gültig nur bei privatem Betrieb auf dem eigenen Hausdach

Sobald eine Solaranlage auf einem fremden Grundstück oder einem nicht selbst genutzten Hausdach, womöglich sogar gegen Pacht, betrieben wird, ist von einem selbständig betriebenen Gewerbe auszugehen und eine Anmeldepflicht kann vorliegen.

Mitgliedschaft bei der IHK

bei Balkonkraftwerk bis 600W: nicht erforderlich
bei Anlagen über 600W: nicht erforderlich, falls eine private Nutzung auf dem eigenen Hausdach

Eine Mitgliedschaft bei der IHK ist seit dem Jahr 2020 nicht mehr erforderlich, wenn folgende Punkte beide zutreffen:

  1. Du betreibst neben Deiner Solaranlage keinen Gewerbebetrieb, der eine Gewerbeanmeldung erforderlich machen würde
  2. Deine Anlage hat eine Anschlussleistung von maximal 10 kW

Das bedeutet, dass die Solaranlage selbst bei Einnahmen durch die Einspeisevergütung keinen Grund mehr für eine IHK-Pflichtmitgliedschaft darstellt, wenn diese maximal 10 kW Anschlussleistung hat (Quelle: §3 Nr. 32 GewStG).

(Umsatz-)Steuerpflicht

bei Balkonkraftwerk bis 600W: nicht relevant, wenn keine Einspeisevergütung beantragt wird
bei Anlagen über 600W: Ertags­steuerpflicht gilt, wenn Einspeisevergütung beantragt wird; Umsatzsteuerpflicht erst bei großen Anlagen

Grundsätzlich gilt, dass wenn Du mit Deiner Solaranlage einen Gewinn erzielst, dieser versteuert werden muss. Ob Du überhaupt einen Gewinn erzielst, hängt davon ab, welche Einkünfte und Ausgaben Du geltend machen kannst. Grundsätzlich gilt: wenn Deine Solaranlage lediglich zur Eigenstromnutzung angeschafft wurde und keine Einspeisevergütung beantragt wird, ist von keiner Gewinnerzielungsabsicht auszugehen und es besteht keine Steuerpflicht hinsichtlich Ertragssteuer (d.h. Einkommenssteuer) oder Gewerbesteuer. Dies ist bei einem Balkonkraftwerk oder einer Stecker-Solaranlage bis 600W definitiv der Fall, da eine Einspeisevergütung nur sehr kleine Beträge mit sich bringen würde und demnach nicht ratsam ist.

Bei größeren Solaranlagen gilt:

  1. Sind die voraussichtlichen Erträge (inkl. Eigenverbrauch) über den Abschreibzeitraum von 20 Jahren höher als die voraussichtlichen Kosten inkl. Abschreibung, Wartung, Instandhaltung, müssen die Erträge versteuert werden.
  2. Liegt der Gewinn (Ertrag abzgl. Kosten) Deiner Solaranlage pro Jahr über 24.500 EUR, so ist Gewerbesteuer fällig. Bei der heutigen Einspeisevergütung wird kaum ein privater Betreiber in diesen Bereich kommen.
  3. Liegt der Ertrag pro Jahr über 17.500 EUR, muss Umsatzsteuer abgeführt werden, bei geringeren Erträgen besteht die Wahlmöglichkeit, von der Kleinunternehmerregel Gebrauch zu machen. Wenn Du die Kleinunternehmerregel in Anspruch nimmst, musst Du keine Umsatzsteuer abführen und bspw. auch keine Umsatzsteueranmeldung vornehmen – allerdings kannst Du dann auch keine Vorsteuer als Kosten abziehen.